NpSG / BtmG Änderung
BtmG / NpSG Änderung

NpS Style • Änderungen BtmG / NpSG • Infos • Unterhaltung

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Was gibt es Neues am Markt?
Welche NpSG / BtmG Änderungen erwarten uns?
Aktuelle Warnungen der letzten Zeit.
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NpSG Änderung

Aktuelle Warnungen • NpSG / BtmG Änderungen • Infos zu Noids & Co

Information zur bevorstehenden 6. Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) am 21. November 2025

Information zur bevorstehenden 6. Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG)

Es wird über eine signifikante, unmittelbar bevorstehende Änderung des NpSG informiert.

Es wird erwartet, dass die 6. Änderung des NpSG am 05. November beraten und am 21. November 2025 in der Sitzung des Bundesrates beschlossen wird.

Sollte dieser Beschluss wie erwartet erfolgen, ist mit einem Inkrafttreten des Verbots wenige Tage später zu rechnen. Dies hat zur Folge, dass die unten aufgeführten Produkte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr legal erhältlich sein werden. Alle Angaben ohne Gewähr.

Opioide (Viele davon gehören zur Gruppe der Nitazene oder sind strukturell neuartige Agonisten)
Cychlorphine
Etomethazene
Ethylenoxynitazene
F-Etonitazene
F-Etonitazepyne
Methiodone
ODSMT
Spirophine
SR-1468
SR-17018

Benzodiazepine & GABAergika (Viele davon sind Prodrugs, die im Körper zu bekannten Benzodiazepinen umgewandelt werden)
Alpravizafone (Prodrug zu Alprazolam)
Avizafone (Prodrug zu Diazepam)
Bretazenil
Clonazafone (Prodrug zu Clonazolam)
Diclazafone (Prodrug zu Diclazepam)
Rilmazafone (Prodrug zu Rilmazolam)
Rilmazolam

Cannabinoide (Derivate von HHC)
10-OH-HHC
10-OH-HHCp

Psychedelika (Tryptamine / Lysergamide)
1BS-LSD
1S-LSD
NB-5-MeO-DMT
NB-DMT
UPDATE: Die Bundesregierung hat überraschend den Beschluss des Bundesrates abgelehnt, alle Seitenketten der LSD-Derivate zu verbieten.

Andere / Unklare Zuordnung
DPP-26
ETMC
ETPV


Bundesrat will Änderungen am Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (02.10.2025)

Berlin: (hib/PK) Vorschläge des Bundesrates zur Erweiterung der Regelungen im Entwurf für das sogenannte Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) (21/1504) werden von der Bundesregierung abgelehnt. Das geht aus einer Unterrichtung (21/1927) der Bundesregierung hervor.

Der Bundesrat regt unter anderem an, vergleichbare Regelungen zur Verhinderung von Verbotsumgehungen auch bei anderen Substanzen einzuführen.

Die Bundesregierung weist in ihrer Gegenäußerung darauf hin, dass die Anlage des Gesetzes durch ein paralleles Verordnungsvorhaben um weitere gesundheitsgefährdende psychoaktive Stoffe, unter anderem neue LSD-Derivate (auch 1-S-LSD) und Nitazenderivate, erweitert werden soll.

Weiter heißt es, durch die Gruppensystematik werde erreicht, dass neue psychoaktive Stoffe, die auf den Drogenmarkt kommen, in verschiedensten Varianten, soweit wie im Sinne der Bestimmtheit möglich, vom Gesetz erfasst würden. Der Vorschlag des Bundesrates, auf die Verwendung weiter gefassten Formulierung für die verbotenen Substanzen zurückzugreifen, widerspreche dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes.

Mit einer Änderung des NpSG soll der verbreitete Missbrauch bestimmter chemischer Stoffe eingedämmt werden. Die Nutzung von Distickstoffmonoxid (N2O/Lachgas) zu Rauschzwecken nehme zu. Die chemischen Stoffe Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) würden teils zu Rauschzwecken, teils unter Ausnutzung der Rauschwirkung als sogenannte K.O.-Tropfen für Sexualstraftaten missbraucht, heißt es im Gesetzentwurf.

Quelle: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1112808


Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (25. BtMGAnlÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 ändert mWv. 7. August 2025 BtMG Anlage II
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Anlage II werden die folgenden Positionen jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:

  andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
chemische Namen
(IUPAC)
  Etomethazen (5-Methyl-Etodesnitazen,
5-Methyldesnitroetonitazen)
N,N-Diethyl-2-{2-[(4-ethoxyphenyl)methyl]-5-methyl-1H-
benzimidazol-1-yl}ethan-1-amin
  Fluor-Etonitazen (Fluetonitazen,
F-Etonitazen, F-Eto, 2F-Eto, 2F-Etonitazen)
N,N-Diethyl-2-(2-{[4-(2-fluorethoxy)phenyl]methyl}-
5-nitro-1H-benzimidazol-1-yl)ethan-1-amin
  Fluor-Etonitazepyn (Fluetonitazepyn,
F-Etonitazepyn, N-Pyrrolidin-Fluetonitazen)
2-{[4-(2-Fluorethoxy)phenyl]methyl}-5-nitro-
1-[2-(pyrrolidin-1-yl)ethyl]-1H-benzimidazol“.

Laufendes Verfahren 02.07.2025

Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes

Kabinett: 02.07.2025
zum Download (PDF, barrierefrei, 307 KB)​​​​​​​

Referentenentwurf: 06.06.2025
zum Download (PDF, barrierefrei, 260 KB)


05.12.2024
Mit der 24. Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes sind zum 05. Dezember 2024 folgende Änderungen in Kraft getreten:

Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes wurden an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. Vier neue Stoffe wurden in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen. Dabei handelt es sich um 1 Benzodiazepin, 1 Benzimidazol-Derivat, 1 Amfetamin-Derivat und 1 Arylcyclohexylamin-Derivat.


14.06.2024
HHC / 1D/T-LSD / Cannabinoide verboten

Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlage des Neuepsychoaktive-Stoffe-Gesetzes.


Cannabisgesetz (CanG)

Mit dem Cannabisgesetz (kurz: CanG) wird der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert.

Gesetz 25.06.2024

Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes


59. Sitzung des Sachverständigenausschusses nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und § 7 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) am 04. Dezember 2023 um 13.00 Uhr

Der Sachverständigenausschuss hat der Bundesregierung empfohlen, folgende Änderungen und Ergänzungen in der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) vorzunehmen:

Präzisierungen

  • Präzisierungen in der Vorbemerkung der Anlage
  • Präzisierung der Anlage Nummer 1 „2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen“
  • Präzisierung der Anlage Nummer 2 „Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide“
  • Präzisierung der Anlage Nummer 5 „Von Tryptamin abgeleitete Verbindungen“

Erweiterungen innerhalb bestehender Stoffgruppen

  • Erweiterung der Anlage Nummer 1 „2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen“
  • Erweiterungen der Anlage Nummer 2 „Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide“ *
  • Erweiterung der Anlage Nummer 3 „Benzodiazepine“
  • Erweiterungen der Anlage Nummer 5 „Von Tryptamin abgeleitete Verbindungen“

Redaktionelle Korrekturen in der Anlage

  • Nummer 1.1
  • Nummer 1.2 Buchstabe b)
  • Nummer 2.1.3 Buchstabe b)
  • Nummer 2.2.2 Buchstabe c)
  • Nummer 3 Einleitung
  • Nummer 4 Buchstaben b) bis d)
  • Nummer 5.1 Buchstaben b) bis d)
  • Nummer 6 Buchstabe a) bis c) vorgesehen.

* Diese Erweiterung erfasst u.a. Hexahydrocannabinol (HHC)


23. Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes

Mit der 23. Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes sind zum 08. Juni 2023 folgende Änderungen in Kraft getreten:
Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes wurden an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. 5 neue Stoffe wurden in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen. Die synthetischen Opioide Etazen, Etonitazepyn und Protonitazen, das synthetische Cannabinoid ADB-BINACA und das synthetische Cathinon Alpha-PiHP.


Verordnungen zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG)

Verordnung 15.03.2023
Vierte Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Inkrafttreten: 16.03.2023
Wortlaut der Verordnung – Bundesgesetzblatt

Bundesrat: 03.03.2023
Referentenentwurf: 28.02.2023


NpSG – das neue psychoaktive Substanzen Gesetz – Geltung ab 07.10.2022

Verbot von 1V-LSD
Verbot von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen

Die meisten NpS fallen weg.
Es gibt keine legalen LSD-Analoge mehr.

https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/BJNR261510016.html
https://dserver.bundestag.de/brd/2022/0348-22.pdf

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28.01.2022 | Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)

Synopse aller Änderungen des NpSG am 28.01.2022


Änderungen NpSG 2021 • Seit 03.07.2021 in Kraft, mehr…

53. Sitzung des Sachverständigenausschusses
nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)
und § 7 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG)
am 07. Dezember 2020 um 13.00 Uhr

Der Sachverständigenausschuss hat der Bundesregierung mit Votum vom 21.12.2020 empfohlen, folgende Änderungen bzw. Ergänzungen in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vorzunehmen:

Aufnahme des folgenden synthetischen Cannabinoids in die Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG:

  • MDMB-4en-PINACA

Der Sachverständigenausschuss hat der Bundesregierung zudem empfohlen, folgende Ergänzungen und Änderungen in der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) vorzunehmen:

  • Vereinheitlichung der Stereoisomerie
  • Klarstellungen

    • Ergänzungen in der Anlage Nummer 1 „Von Phenethylamin abgeleitete Verbindungen“
    • Ergänzungen in der Anlage Nummer 2 „Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide“
    • Ergänzung in der Anlage Nummer 4 „Von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindungen“
  • Erweiterungen innerhalb bestehender Stoffgruppen

    • Ergänzungen in der Anlage Nummer 2 „Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide“
    • Ergänzung in der Anlage Nummer 3 „Benzodiazepine“
    • Ergänzung in der Anlage Nummer 5 „Von Tryptamin abgeleitete Verbindungen“
  • Erweiterungen der Anlage um neue Stoffgruppen

    • Ergänzung der Anlage um die neue Stoffgruppe „Arylcyclohexylamine“
    • Ergänzung der Anlage um die neue Stoffgruppe „Von Benzimidazol abgeleitete Verbindungen“

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Dann war da noch…

Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 BtMG und Neue-psychoaktive-Stoffe nach § 7 NpSG

54. Sitzung des Sachverständigenausschusses
nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und § 7 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG)

vom 15. März 2021

Tagesordnung (TO)

TOP 1: Begrüßung

TOP 2: Ergänzung, Änderung, Annahme der Tagesordnung

TOP 3: Annahme des Protokolls der 53. Sitzung

TOP 4: Bericht des BMG

TOP 5: Bericht des BfArM

TOP 6: Änderungen der Anlagen des BtMG
6.1: Änderung der Ausnahmeregelung lit. b) zu der Position „Cannabis“ in Anlage I zu § 1 Absatz 1 BtMG
6.2: Änderung der Position „Tetrahydrocannabinole, folgende Isomeren und ihre stereochemischen Varianten“ in Anlage I zu § 1 Absatz 1 BtMG
6.3: Änderung der Position „Δ9-Tetrahydrocannabinol“ in Anlage II zu § 1 Absatz 1 BtMG

TOP 7: Verschiedenes

Diese Artikel dienen der Information. Dark Deal Räuchermischungen beinhalten keine verbotenen Substanzen.

 

Manchmal ist es besser einfach draufloszuballern • Bandenspiel ist Pflicht.... literally

Gefährliche Substanzen • Warnungen und Hinweise • Informationen

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NpSG Warnungen Notdienst

Mainz, 20. März 2021 //

Das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz (LKA) warnt vor gefährlichen Kräutermischungen, die derzeit im Umlauf sind. Zuletzt war der Konsum solcher Mischungen in Koblenz mehrfach mutmaßlicher Auslöser von medizinischen Notfällen.

Auch für Todesfälle in der jüngsten Zeit könnte der Konsum von Neuen psychoaktiven Substanzen (NPS) verantwortlich sein. Kräutermischungen enthalten synthetisch hergestellte psychoaktive Stoffe. In einer Vielzahl von Fällen unterliegen diese Substanzen, je nach Inhaltstoffen, auch den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) beziehungsweise des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG). Aber auch in den Fällen, in denen diese Stoffe nicht unter die beiden vorgenannten Gesetze fallen, besteht nach deren Konsum eine erhöhte Gefahr für die Gesundheit.

Da die Potenz synthetischer Cannabinoide nicht selten signifikant höher (um einen Faktor 100 oder noch höher) liegt als die von THC, ist die Gefahr der Fehldosierung sehr schnell gegeben. Bei den synthetisch hergestellten Cannabinoiden handelt es sich um pharmakologisch-toxikologisch weitestgehend ungeprüfte Stoffe, die nie zuvor – weder an Tier noch an Mensch – getestet wurden und deren Risikopotential völlig unbekannt ist.

Nach dem Konsum von solchen Mischungen zeigten sich bisher insbesondere Reaktionen wie Kreislaufzusammenbrüche, Zittern und Krämpfe, komatöse Zustände, Atemnot, Herzrasen bis zum Herzinfarkt und Tod. Die Ärzte wissen meist nicht, welche Substanzen in diesen Mischungen enthalten sind. Aus diesem Grunde ist es aus ärztlicher Sicht auch sehr schwer, entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten.

 

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Die Polizei warnt daher eindringlich vor dem Konsum dieser neuen psychoaktiven Stoffe, deren gesundheitliche Folgen in der Regel unkalkulierbar sind. Hat man derartige Stoffe konsumiert, sollte man sich umgehend an einen Arzt wenden.
Sollten einem Personen bekannt sein, die solche Stoffe erworben oder eingenommen haben, sollte man unverzüglich die Rettungsdienststelle informieren. Sollten diese Substanzen auch noch dem BtMG oder dem NpSG unterliegen, ist neben den gesundheitlichen Folgen auch mit rechtlichen Problemen und einer Strafanzeige durch die Polizei zu rechnen. Quelle: Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz

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